LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.02.2014
L 9 KR 28/14 ER
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3; SGB V § 10; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 13; SGB V § 5 Abs. 8a S. 1; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 296/13

Rechtsstreit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung; Prüfung der Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers; Folgenabwägung bei drohenden, schweren und unzumutbaren Nachteilen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2014 - Aktenzeichen L 9 KR 28/14 ER

DRsp Nr. 2014/8353

Rechtsstreit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung; Prüfung der Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers; Folgenabwägung bei drohenden, schweren und unzumutbaren Nachteilen

1. Sind zwischen den Prozessbeteiligten mehrere in einem Vorrang-/Nachrangverhältnis stehende Versicherungs(pflicht)tatbestände streitig, kann hierüber nur in einem einheitlichen sozialgerichtlichen Verfahren entschieden werden. 2. Wird in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um Versicherungsschutz dem Grunde nach gestritten, ist im Rahmen des Anordnungsanspruchs wegen der allgemeinen Krankenversicherungspflicht nicht mehr das Ob der Versicherung(spflicht), sondern nur die Zuständigkeit des (gesetzlichen oder privaten) Krankenversicherungsträgers zu prüfen.

Zum Rechtsstreit wird die Barmenia Krankenversicherung a.G., Barmenia-Allee 1, 42119 Wuppertal, beigeladen und als Beigeladene zu 5) geführt.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits L 9 KR 94/13 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2;