Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG in der ab dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) § 4a ; RVO § 351 Abs. 1 § 352 § 353 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 357 Abs. 3 ; Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG vom 23. Mai 1975, BGBl. I S. 1173) Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AP Nr. 272 zu § 611 BGB Gratifikation
ArbRB 2008, 207
NZA 2008, 1095
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 2002/06
ArbG Dortmund, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 635/06
Rechtsstellung eines Dienstordnungsangestellten; Jahressonderzahlung in entsprechender Anwendung von Bundesbeamtenrecht
BAG, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 10 AZR 440/07
DRsp Nr. 2008/8490
Rechtsstellung eines Dienstordnungsangestellten; Jahressonderzahlung in entsprechender Anwendung von Bundesbeamtenrecht
Orientierungssätze:1. Die dienstordnungsmäßigen Angestellten der Sozialversicherungsträger sind trotz der weitgehend öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung ihrer Anstellungsverhältnisse weder Beamte, noch haben sie einen öffentlich-rechtlichen Status. Sie werden wie die übrigen Arbeitnehmer aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags beschäftigt.2. Das Arbeitsverhältnis eines Dienstordnungsangestellten ist durch die Dienstordnung normativ geregelt. Bei dieser handelt es sich um aufgrund gesetzlicher Ermächtigung nach den Bestimmungen der RVO erlassenes autonomes Satzungsrecht.3. Die in § 352RVO angeordnete normative Wirkung kann arbeitsvertraglich nicht beseitigt werden. Läuft eine Bestimmung des Anstellungsvertrags der geltenden Dienstordnung zuwider, ist diese Bestimmung gemäß § 357 Abs. 3RVO nichtig.
Normenkette:
Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG in der ab dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) § 4a ; RVO § 351 Abs. 1 § 352 § 353 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 357 Abs. 3 ; Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG vom 23. Mai 1975, BGBl. I S. 1173) Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 242 ;
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe der jährlichen Sonderzahlung.
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