Auf die Beschwerde des Betriebsrats - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 27.03.2019 teilweise abgeändert und der Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Unterlassungsantrag wird abgewiesen.
Auf den Hilfsantrag des Betriebsrats wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Betriebsrat nach §
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich (noch) - losgelöst von einem Einzelfall - um die Frage, ob eine bestimmte personelle Maßnahme als Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne einzustufen ist.
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