LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.07.2010
20 TaBV 3/09
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 5; BetrVG § 33; BetrVG § 75 Abs. 1; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 123/08

Rechtsstellung der Beauftragten des Betriebsrats; Bestellung durch Mehrheitsbeschluss ohne Minderheitenschutz

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2010 - Aktenzeichen 20 TaBV 3/09

DRsp Nr. 2011/7005

Rechtsstellung der "Beauftragten des Betriebsrats"; Bestellung durch Mehrheitsbeschluss ohne Minderheitenschutz

1. So genannte Beauftragte des Betriebsrats, die nicht in einer Organstruktur zusammengefasst sind, sind keine zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. 2. So genannte Beauftragte des Betriebsrats, die nicht in einer Organstruktur zusammengefasst sind, sind jedenfalls dann keine mit der Stellung des Betriebsrats unvereinbare und deshalb betriebsverfassungsrechtlich unzulässige "Nebenvertretung" der Arbeitnehmer, wenn der Betriebsrat ungeachtet ihrer Existenz seine Mitwirkungsrechte sowohl autonom als auch effektiv nutzen kann und nutzt. 3. Die Bestellung so genannter Beauftragter des Betriebsrats, die nicht in einer Organstruktur zusammengefasst sind, kann durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats gemäß § 33 BetrVG erfolgen, ohne dass ein Minderheitenschutz gewährleistet sein muss.

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 08.04.2009 - 2 BV 123/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 5; BetrVG § 33; BetrVG § 75 Abs. 1; ZPO § 256;

Gründe: