»1. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Satz 2, 3KSchG sind bei Kleinbetrieben im Sinne des § 21KSchG nicht anwendbar.2. Eine Fortbildung des Rechts im Wege der gesetzändernden Auslegung im Sinne des § 45ArbGG kommt nur bei älteren, auf überholten Rechtsanschauungen beruhenden Gesetzesbestimmungen in Frage, nicht dagegen bei neueren Gesetzen. Der Richter kann ihre eindeutig getroffenen Regelungen nicht ausdehnen.«