Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde dagegen, dass das Landessozialgericht über die Berufung der Bundesagentur für Arbeit vom Januar 2002 gegen ein für ihn günstiges sozialgerichtliches Urteil noch nicht entschieden habe. Er sieht sich dadurch in seinen Grundrechten verletzt.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne des §
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