SG Berlin, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 582/06
Rechtsschutzbedürfnis im sozialgerichtlichen Verfahren für das Auskunftsbegehren einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Rahmen des West-Ost-Ausgleichs
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.05.2012 - Aktenzeichen L 7 KA 55/09
DRsp Nr. 2012/20172
Rechtsschutzbedürfnis im sozialgerichtlichen Verfahren für das Auskunftsbegehren einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Rahmen des West-Ost-Ausgleichs
1. Einer Klage auf Erteilung einer Auskunft fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Beklagte die Auskunft zuvor von einem Dritten erhalten hat, gegen den dem Kläger ebenfalls ein Auskunftsanspruch zusteht.2. Haben die Kassenärztlichen Vereinigungen der alten Bundesländer für die Jahre 1997 bis 1999 von den Krankenkassen Zahlungen erhalten, die zur Überschreitung der maximalen Veränderungsrate nach Art. 18 GKV-SolG führen, sind die Kassenärztlichen Vereinigungen der neuen Bundesländer im Rahmen des West-Ost-Ausgleichs nach Art. 14 GKV-SolG hieran nicht zu beteiligen.
1. Einer Klage auf Erteilung einer Auskunft fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Beklagte die Auskunft zuvor von einem Dritten erhalten hat, gegen den dem Kläger ebenfalls ein Auskunftsanspruch zusteht.
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