LSG Thüringen - Beschluss vom 13.02.2012
L 4 AS 1197/11 B
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; SGG § 172; SGG § 178; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 31 AS 4493/10 - 14.04.2011,

Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Thüringen, Beschluss vom 13.02.2012 - Aktenzeichen L 4 AS 1197/11 B

DRsp Nr. 2013/4015

Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Steht dem Antragsteller ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber einem leistungswilligen und -fähigen Verfahrensbeteiligten zu, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den PKH-Antrag. 2. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist nicht anzunehmen, weil ggf. alleine die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit §§ 114ff ZPO und § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG entgegen §§ 172, 178 SGG eine gerichtliche Überprüfung durch das LSG im Beschwerdeverfahren eröffnet. 3. Da ein ablehnender PKH-Beschluss nicht in materielle Rechtskraft erwächst, kann dahingestellt bleiben, ob die dagegen eingelegte unbegründete Beschwerde bereits unzulässig ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 14. April 2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; SGG § 172; SGG § 178; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Die am 12. Juli 2011 eingelegte Beschwerde der Kläger gegen den Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Gotha (SG) vom 14. April 2011, ihnen zugestellt am 17. Juni 2011, hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.