I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist eine mittlerweile aufgehobene Absenkung des Arbeitslosengeld II um 30 vom Hundert der Regelleistung des Klägers nebst Wegfall des Zuschlags nach § 24 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Auf einen Vermittlungsvorschlag bewarb sich der Kläger nicht persönlich bei der Firma H.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|