LSG Bayern - Urteil vom 29.07.2010
L 7 AS 375/07
Normen:
SGG § 193; SGG § 197;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 29.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 833/07

Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Kostenfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 29.07.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 375/07

DRsp Nr. 2010/17920

Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Kostenfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren

Nach § 197 SGG setzt der Urkundsbeamte des Gerichts auf Antrag der Beteiligten den Betrag der zu erstattenden Kosten durch Beschluss fest. Für eine Klage auf eine Kostenfestsetzung der Höhe nach fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. auch dann, wenn die Kostenfestsetzung der Höhe nach im Berufungsverfahren beantragt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen.

II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193; SGG § 197;

Tatbestand:

Streitig ist eine mittlerweile aufgehobene Absenkung des Arbeitslosengeld II um 30 vom Hundert der Regelleistung des Klägers nebst Wegfall des Zuschlags nach § 24 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Auf einen Vermittlungsvorschlag bewarb sich der Kläger nicht persönlich bei der Firma H.