LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.05.2007
L 9 KR 205/04 NZB
Normen:
SGG § 143 § 144 § 145 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 2303/03

Rechtsschutzbedürfnis bei Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht, Nichtzulassungsbeschwerde, Auferlegung von außergerichtlichen Kosten

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2007 - Aktenzeichen L 9 KR 205/04 NZB

DRsp Nr. 2007/20085

Rechtsschutzbedürfnis bei Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht, Nichtzulassungsbeschwerde, Auferlegung von außergerichtlichen Kosten

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Nichtzulassungsbeschwerde entfällt nicht, wenn das Sozialgericht trotz eines 500 _ übersteigenden Beschwerdewertes die Berufung nicht zugelassen hat und sie deshalb kraft Gesetzes zulässig ist. 2. Das Beschwerdeverfahren wird nicht kraft Gesetzes als Berufungsverfahren fortgesetzt, wenn das Landessozialgericht die Nichtzulassung der Berufung aufhebt. 3. Erfolgte ein unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht, so sind entstandene außergerichtliche Kosten eines der Beteiligten weder einem anderen Beteiligten noch der Staatskasse aufzuerlegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 143 § 144 § 145 ;
Vorinstanz: SG Berlin, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen