I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Grad der Behinderung (GdB) des Klägers von 60 auf 70 zu erhöhen ist.
Bei dem 1946 geborenen Kläger hatte die Beklagte zuletzt nach § 69 Abs 1 Satz 1 SGB IX einen GdB von 60 festgestellt; seinen "Antrag auf Neufeststellung" eines höheren GdB lehnte sie ab, weil sich seine gesundheitlichen Verhältnisse nicht verschlechtert hätten (Bescheid vom 8.10.2004; Widerspruchsbescheid vom 25.10.2004).
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