VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.01.2012
12 S 3214/11
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; SGB IX § 88 Abs. 4;
Fundstellen:
DÖV 2012, 328
NJW 2012, 2603
NZA-RR 2012, 494
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3506/11

Rechtsschutzbedürfnis bei Antrag eines schwerbehinderten Menschen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2012 - Aktenzeichen 12 S 3214/11

DRsp Nr. 2012/2405

Rechtsschutzbedürfnis bei Antrag eines schwerbehinderten Menschen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes

Dem Antrag eines schwerbehinderten Menschen, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes anzuordnen, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. November 2011 - 11 K 3506/11 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; SGB IX § 88 Abs. 4;

Gründe

Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerdebegründung, auf deren Würdigung sich die Prüfung des Senats zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keinen Anlass für eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Zulässigkeit des Eilantrags nach den §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 88 Abs. 4 SGB IX mangels Rechtsschutzbedürfnisses verneint, weil der Antragsteller durch die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, dem kraft Gesetzes diese Wirkung versagt ist (§ 88 Abs. 4 ), unter keinem denkbaren Blickwinkel seine Rechtsposition verbessern kann.