Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. November 2011 -
Der Antragsteller trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens.
Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerdebegründung, auf deren Würdigung sich die Prüfung des Senats zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keinen Anlass für eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Zulässigkeit des Eilantrags nach den §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 88 Abs. 4 SGB IX mangels Rechtsschutzbedürfnisses verneint, weil der Antragsteller durch die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, dem kraft Gesetzes diese Wirkung versagt ist (§ 88 Abs. 4 ), unter keinem denkbaren Blickwinkel seine Rechtsposition verbessern kann.
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