Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage – 2 K 548/11 – gegen die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung (Verfügung vom 10. Februar 2011) zu Unrecht abgelehnt hat.
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