BSG - Beschluss vom 09.02.2015
B 9 SB 96/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 58/13
SG Rostock, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 94/10

RechtsprechungsdivergenzBewußte AbweichungRüge der Rechtsanwendung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 09.02.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 96/14 B

DRsp Nr. 2015/3611

Rechtsprechungsdivergenz Bewußte Abweichung Rüge der Rechtsanwendung im Einzelfall

1. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. 2. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat. 3. Soweit sich ein Beschwerdeführer gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall wendet, ist dies nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I