OLG Hamburg - Urteil vom 03.02.2000
3 U 107/99
Normen:
UWG § 1 § 3 ; SGB I § 13 § 14 ; SGB V § 70 Abs. 1 S. 2 § 127 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2000, 217
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 406 O 104/98

Rechtsnatur des Handels eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung; Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs

OLG Hamburg, Urteil vom 03.02.2000 - Aktenzeichen 3 U 107/99

DRsp Nr. 2004/8628

Rechtsnatur des Handels eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung; Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs

»1. Das Handeln eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung ist - unbeschadet der sich aus §§ 13, 14 SGBI und § 70 Abs. 1 Satz 2 SGBV ergebenden sozialrechtlichen Pflichten zur Aufklärung und Beratung sowie zur Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots - ebenfalls auf der Grundlage wettbewerbsrechtlicher Normen zu beurteilen, wenn sich die Kasse zumindest auch in der Absicht der Wettbewerbsförderung an ihre Versicherten wendet. 2. Deshalb können unvollständige bzw. irreführende Angaben eines Leistungsträgers gegenüber seinen Versicherten über die von einem Vertragspartner erbrachten Leistungen geeignet sein, den Wettbewerb zu Lasten eines anderen Anbieters gleichartiger Leistungen zu beeinträchtigen.«

Normenkette: