I. Die Parteien schlossen am 6. März 1998 einen schriftlichen Franchisevertrag. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 1.
Grund und Zweck
1. Der Franchise-Geber "V." hat ein Ladensystem entwickelt, das sogenannte "V."-System, und betreibt selbst oder durch Dritte Geschäfte unter Verwendung dieses Ladensystems in der Bundesrepublik Deutschland.
2. Das "V."-System ist ein umfassendes Ladensystem zur Abgabe einer bestimmten Auswahl von einheitlichen Qualitätsprodukten an den Endverbraucher, wobei auf schnelle und höfliche Bedienungen in einem sauberen, zweckdienlichen Ladengeschäft besonderer Wert gelegt wird.
...
§ 2.
Gegenstand des Vertrages
1. Der Franchise-Geber gewährt dem Franchise-Nehmer das Recht,
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