LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.07.2012
L 11 KR 2768/12
Normen:
SGG § 143; SGG § 151; SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 2841/11

Rechtsmitteleinlegung im sozialgerichtlichen Verfahren durch nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Rechtsmittelführer

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 2768/12

DRsp Nr. 2012/16229

Rechtsmitteleinlegung im sozialgerichtlichen Verfahren durch nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Rechtsmittelführer

Wenn der (nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene) Rechtsmittelführer einen Prozesskostenhilfeantrag verbunden mit einem Schriftsatz einreicht, der die formalen Anforderungen einer Berufungsschrift erfüllt, ist dies regelmäßig als unbedingt eingelegtes Rechtsmittel zu behandeln. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Das Verfahren L 11 KR 2768/12 PKH wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen L 11 KR 2768/12 fortgeführt.

Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren L 11 KR 2768/12 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. E., K.-Str., H., gewährt.

Normenkette:

SGG § 143; SGG § 151; SGG § 73a;

Gründe

I.

Dem Kläger war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.