Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Das Verfahren L 11 KR 2768/12 PKH wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen L 11 KR 2768/12 fortgeführt.
Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren L 11 KR 2768/12 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. E., K.-Str., H., gewährt.
I.
Dem Kläger war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
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