Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 2. Oktober 1998 gewandt. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, gegen seine Entscheidung sei ein Rechtsmittel nicht gegeben; für die Zulassung der Revision gegen die am Einzelfall orientierte und im Rahmen höchstrichterlicher Rechtsprechung ergangene Entscheidung habe kein rechtlich begründeter Anlaß bestanden. Dem gegenüber lautet die in der Entscheidung enthaltene und von den Richtern unterschriebene Rechtsmittelbelehrung dahin, von der Beklagten könne gegen das Urteil Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
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