BAG - Beschluß vom 20.09.2000
2 AZR 345/00
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 1, 2, 5, § 9 Abs. 5 ; ZPO § 554a;
Fundstellen:
BB 2001, 52
DB 2001, 208
MDR 2001, 169
NJW 2001, 244
NZA 2001, 52
ZIP 2001, 91
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 28055/98
LAG Berlin, vom 21.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1090/99

Rechtsmittelbelehrung; Revisionszulassung

BAG, Beschluß vom 20.09.2000 - Aktenzeichen 2 AZR 345/00

DRsp Nr. 2000/10051

Rechtsmittelbelehrung; Revisionszulassung

»Läßt das Berufungsgericht die Revision nicht zu und begründet die Nichtzulassung in den Entscheidungsgründen, so ersetzt die gleichwohl erteilte Rechtsmittelbelehrung, es könne von der Partei gegen das Urteil Revision eingelegt werden, nicht die nach § 72 Abs. 1 ArbGG erforderliche Zulassungsentscheidung.«

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 1, 2, 5, § 9 Abs. 5 ; ZPO § 554a;

Gründe:

Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 2. Oktober 1998 gewandt. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, gegen seine Entscheidung sei ein Rechtsmittel nicht gegeben; für die Zulassung der Revision gegen die am Einzelfall orientierte und im Rahmen höchstrichterlicher Rechtsprechung ergangene Entscheidung habe kein rechtlich begründeter Anlaß bestanden. Dem gegenüber lautet die in der Entscheidung enthaltene und von den Richtern unterschriebene Rechtsmittelbelehrung dahin, von der Beklagten könne gegen das Urteil Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.