Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. März 2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Klägers.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
I
Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig ist.
Der 1940 geborene Kläger war von 1986 bis 1990 als Industrieverpacker beschäftigt und bezog bis Ende Februar 2005, der Vollendung seines 65. Lebensjahres, Arbeitslosengeld II. Seit März 2005 erhält er eine Altersrente, die ab Juli 2008 monatlich 629,99 Euro betrug. Daneben gewährte das Sozialamt der beigeladenen Stadt dem Kläger ergänzende laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des SGB XII von März 2005 bis Februar 2009 (ab 1.10.2008 in Höhe von 77,01 Euro monatlich).
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