BAG - Beschluß vom 22.07.2008
3 AZB 26/08
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; ArbGG § 49 Abs. 1; ArbGG § 49 Abs. 3; ArbGG § 64 Abs. 7; ZPO § 46 Abs. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 49 ArbGG 1979
ArbRB 2009, 105
AuR 2009, 146
BAGE 127, 173
NJW 2009, 935
NZA 2009, 453
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 39/07
ArbG Karlsruhe, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 597/05

Rechtsmittel gegen Entscheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen; Analoge Anwendung des § 49 Abs. 3 ArbGG; Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Ausschlusses von Rechtsmitteln

BAG, Beschluß vom 22.07.2008 - Aktenzeichen 3 AZB 26/08

DRsp Nr. 2009/3647

Rechtsmittel gegen Entscheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen; Analoge Anwendung des § 49 Abs. 3 ArbGG; Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Ausschlusses von Rechtsmitteln

1. Gegen die Entscheidung des Arbeits- oder des Landesarbeitsgerichts über einen gegen einen Sachverständigen gerichteten Befangenheitsantrag ist in entsprechender Anwendung der für die Entscheidung über Ablehnungsgesuche gegen Richter geltenden Regeln kein Rechtsmittel gegeben. 2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgerichtsgesetz Rechtsmittel gegen Entscheidungen über Ablehnungsgesuche gegen Richter ausschließt. Orientierungssätze: 1. Sachverständige sind keine "Gerichtspersonen", so dass das Verfahren über Ihre Ablehnung wegen Befangenheit nicht § 49 ArbGG unterfällt. 2. Der in § 49 Abs. 3 ArbGG angeordnete Ausschluss des Rechtsmittels gegen Entscheidungen über die Ablehnung von Gerichtspersonen ist jedoch entsprechend anwendbar. Dafür sprechen ua. rechtssystematische Gründe: Wenn sogar gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches gegen einen Richter als endgültigen Entscheidungsträger kein Rechtsmittel gegeben ist, dann wäre es nicht nachvollziehbar, warum gegen den Beschluss über die Ablehnung von Sachverständigen, die lediglich Helfer des Gerichts sind, ein Rechtsmittel eröffnet sein soll.