LSG Bayern - Beschluss vom 05.03.2012
L 11 AS 146/12 B PKH
Normen:
SGG § 172; SGG § 173; SGG § 73a; SGG § 88;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 905/11

Rechtsmissbräuchlichkeit einer Untätigkeitsklage wegen eines Antrags auf Bewilligung von Leistungen im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 05.03.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 146/12 B PKH

DRsp Nr. 2012/7138

Rechtsmissbräuchlichkeit einer Untätigkeitsklage wegen eines Antrags auf Bewilligung von Leistungen im sozialgerichtlichen Verfahren

Untätigkeitsklage wegen eines Antrags auf Bewilligung von Leistungen ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Leistung bereits durch einen vor Antragstellung ergangenen Bescheid bewilligt worden und noch nicht aufgehoben worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 18.01.2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 172; SGG § 173; SGG § 73a; SGG § 88;

Gründe:

I. Gegenstand des Verfahrens ist eine Untätigkeitsklage.