LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.08.2011
17 Sa 133/11
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 5360/10

Rechtsmissbräuchliches Teilzeitverlangen zur Durchsetzung eines Freizeitblocks zum Jahreswechsel

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 133/11

DRsp Nr. 2011/21126

Rechtsmissbräuchliches Teilzeitverlangen zur Durchsetzung eines Freizeitblocks zum Jahreswechsel

1. Eine Rechtsausübung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt und sie nur als Vorwand zur Erreichung vertragsfremder Zwecke dient. 2. Die Freistellung von der Arbeit für eine bestimmte Dauer in einem Block unter entsprechender Reduzierung der monatlichen Vergütung stellt eine Arbeitszeitverringerung dar; § 8 TzBfG begründet eine Rechtsanspruch nicht nur für die Verringerung der Arbeitszeit sondern auch für deren Verteilung. 3. Ein sehr geringfügiges Verringerungsbegehren (in Höhe von 3,29 % der Vollzeittätigkeit und Vollzeitvergütung) verbunden mit dem Begehren zur Neuverteilung der Arbeitszeit durch einen Freistellungsblock vom 22. Dezember bis 2. Januar legt die Annahme nahe, dass das Teilzeitbegehren nur als Vorwand zur Durchsetzung einer anderen Arbeitszeitverteilung benutzt wird, um dem Arbeitnehmer freie Tage an Weihnachten, Silvester, Neujahr und der Zeit "zwischen den Jahren" zu sichern ohne dass er damit rechnen muss, einen Urlaubsantrag für diese Zeit etwa aus dringenden betrieblichen Belangen oder wegen Urlaubswünschen anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, abgelehnt zu bekommen.