BSG - Beschluss vom 18.01.2021
B 14 AS 63/20 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1173/17
SG Berlin, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 24903/15

Rechtsmissbräuchliches AblehnungsgesuchAblehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 18.01.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 63/20 BH

DRsp Nr. 2021/5266

Rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Tenor

Das Gesuch des Antragstellers, alle mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Juni 2020 - L 5 AS 1173/17 - befassten Richter am Bundessozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil es rechtsmissbräuchlich ist. Daher ist der Senat nicht gehindert, über das Gesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter in der üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgeschriebenen Besetzung zu entscheiden . Der Kläger hat erneut alle Richter am pauschal abgelehnt, die mit dem Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss des LSG befasst sind oder sein werden, weil das ihm mehrfach PKH zu Unrecht vorenthalten habe. Die darin liegende Kollektivablehnung ist rechtsmissbräuchlich .