Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 28.06.2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln-
Das beklagte Land trägt die Kosten der Berufung.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten noch über die Entfristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Die am .1968 geborene Klägerin war zuletzt vom 30.07.2007 bis zum 31.01.2013 ohne zeitliche Unterbrechungen aufgrund von insgesamt 14 mit dem beklagten Land, vertreten durch das Schulamt für den R geschlossenen befristeten Arbeitsverträgen als Lehrkraft in Teilzeit an der katholischen Grundschule "Am B " in P beschäftigt. In § 1 Abs. 2 des letzten Arbeitsvertrages vom 07.07.2012, der eine Unterrichtsverpflichtung von 17 Wochenstunden vorsieht, heißt es:
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