Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht.
Der 1944 in Jordanien geborene Kläger ist seit Dezember 1976 ohne Unterbrechung im Arabischen Sprachdienst der Nah- und Mittelost-Redaktion der Beklagten als Interviewer, Sprecher, Übersetzer und - nach seiner Behauptung - auch als Moderator tätig. Diese Tätigkeit behandelten die Parteien als freie Mitarbeit. Der der IG Medien angehörende Kläger erhielt eine Vergütung nach den Vorschriften des Honorar-Tarifvertrags für freie Mitarbeiter auf der Basis von Einzelhonoraren je Arbeitseinsatz. Dem Umfang nach war der Kläger teilzeittätig.
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