LAG Nürnberg - Urteil vom 24.09.2004
9 (4) Sa 186/03
Normen:
BGB § 387 ; BGB § 389 ; BGB § 242 ; BGB § 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 15.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca - 4141/02

Rechtsmissbräuchliche Aufrechnung mit abgetretenen Gegenansprüchen

LAG Nürnberg, Urteil vom 24.09.2004 - Aktenzeichen 9 (4) Sa 186/03

DRsp Nr. 2005/2063

Rechtsmissbräuchliche Aufrechnung mit abgetretenen Gegenansprüchen

»Verpflichtet sich die Arbeitgeberin in einer Aufhebungsvereinbarung, die eine Vielzahl von Rechten und Pflichten der Parteien regelt und aus Sicht des Vertragspartners abschließenden Charakter trägt, zu einer Entgeltzahlung, kann sich eine spätere Aufrechnung mit abgetretenen Schadensersatzansprüchen eines Dritten ohne einen entsprechenden Vorbehalt in der Vereinbarung selbst oder im Rahmen der Vertragsverhandlungen als rechtsmissbräuchlich erweisen.«

Normenkette:

BGB § 387 ; BGB § 389 ; BGB § 242 ; BGB § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche des Klägers.

Der am 20.01.1960 geborene Kläger war seit dem 01.01.1994 bei der Firma C... als Referent "Personal und Recht" beschäftigt. Ab dem 01.11.1994 war der Kläger auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 17.11.1994 (Kopie Bl. 288 - 291 d.A.) für die Firma D... als Leiter "Recht und Personal" tätig. Diese Firma wurde später in die Firma E... (nachfolgend: E...) umbenannt. Infolge eines Teilbetriebsüberganges ging das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Wirkung ab dem 01.01.2001 auf die Beklagte über.

Im Rahmen seiner Tätigkeit für die E... wurde dem Kläger ab dem 26.06.1996 Prokura erteilt und er zum Geschäftsführer von Tochtergesellschaften bestellt.