LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.11.2013
5 Sa 130/13
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 05.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 198/12

Rechtsmissbräuchlich befristete Arbeitsverhältnisse einer Diplom-Biologin im Bereich der Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit eines Nationalparks

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 130/13

DRsp Nr. 2014/13374

Rechtsmissbräuchlich befristete Arbeitsverhältnisse einer Diplom-Biologin im Bereich der Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit eines Nationalparks

1. Die Befristungskontrollklage kann auch dann erfolgreich sein, wenn sich die Wahl des befristeten Arbeitsvertrages als ein Fall des institutionellen Rechtsmissbrauchs darstellt (wie BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - BAGE 142, 308 = AP Nr. 99 zu § 14 TzBfG = DB 2012, 2813). 2. Wird ein Arbeitsverhältnis insgesamt über mehr als 17 Jahre ununterbrochen aufgrund von 5 befristeten Arbeitsverträgen auf stets demselben Arbeitsplatz durchgeführt, indizieren schon diese Umstände einen Rechtsmissbrauch. Das gilt selbst dann, wenn man berücksichtigt, dass die letzte Befristung für die Dauer von 12 Jahren abgeschlossen wurde und die Arbeitnehmerin damit zumindest eine relative Planungssicherheit erhalten hat. Der Missbrauch ergibt sich hier aus dem Umstand, dass es im Wege der vorausschauenden Personalplanung möglich gewesen wäre, für den Fall der Rückkehr der vertretenen Stammkraft einen anderen Dienstposten zu finden, um so die Notwendigkeit des weiteren Einsatzes einer Vertretungskraft auf dem streitigen Dienstposten zu vermeiden.