SG Schleswig, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 2094/06
Rechtskraftwirkung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem falschen Urteil; Präklusion von Tatsachen; Verzinsung von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld II
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.08.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 75/09
DRsp Nr. 2013/4007
Rechtskraftwirkung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem falschen Urteil; Präklusion von Tatsachen; Verzinsung von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld II
Die materielle Rechtskraft gemäß § 141 Abs. 1SGG ist auch bei einem falschen Urteil zu beachten.Zur Rechtskraftwirkung gehört auch die Präklusion von Tatsachen, die den Beteiligten im ersten Prozess unbekannt gewesen sind, sofern diese Tatsachen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung objektiv vorgelegen und bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebenssachverhalt gehört haben (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 19. November 2003, Az.: VIII ZR 60/03, zitiert nach juris). Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse dagegen erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung wesentlich geändert, steht einem neuen Prozess die Rechtskraft eines vorangegangenen Urteils nicht entgegen.Die Rechtskraft eines Urteils muss zurücktreten, wenn sie sittenwidrig herbeigeführt oder ausgenutzt wird.
1. Die materielle Rechtskraft gemäß § 141 Abs. 1SGG ist auch bei einem falschen Urteil zu beachten.
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