LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.02.2012
L 10 U 3886/10
Normen:
SGB X § 44ff; SGG § 141 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 743/10

Rechtskraftwirkung eines abweisenden Urteils zur Feststellung einer Berufskrankheit im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen L 10 U 3886/10

DRsp Nr. 2013/3897

Rechtskraftwirkung eines abweisenden Urteils zur Feststellung einer Berufskrankheit im sozialgerichtlichen Verfahren

Weist das Sozialgericht eine Klage auf gerichtliche Feststellung einer bestimmten Berufskrankheit (§ 55 SGG) ab, steht mit Rechtskraft dieses Urteils (§ 141 SGG) das Gegenteil der begehrten Feststellung fest, nämlich dass diese Berufskrankheit beim Versicherten nicht vorliegt. Diese Rechtskraftwirkung ist - anders als bei Anfechtungs- und Verpflichtungs- bzw. Leistungsklagen - nicht durch § 44 SGB X eingeschränkt. Dies bedeutet zugleich, dass der zuvor ergangene, diese Berufskrankheit ebenfalls ablehnende Bescheid nicht rechtswidrig war und somit nicht nach § 44 SGB X zurückzunehmen ist.

Weist das Sozialgericht eine Klage auf gerichtliche Feststellung einer bestimmten Berufskrankheit (§ 55 SGG) ab, steht mit Rechtskraft dieses Urteils (§ 141 SGG) das Gegenteil der begehrten Feststellung fest, nämlich dass diese Berufskrankheit beim Versicherten nicht vorliegt. Diese Rechtskraftwirkung ist - anders als bei Anfechtungs- und Verpflichtungs- bzw Leistungsklagen - nicht durch § 44 SGB X eingeschränkt. Dies bedeutet zugleich, dass der zuvor ergangene, diese Berufskrankheit ebenfalls ablehnende Bescheid nicht rechtswidrig war und somit nicht nach § 44 SGB X zurückzunehmen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]