LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.11.2016
L 9 SO 132/16 B
Normen:
SGG § 141; SGG § 199 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 200; SGG § 201; SGG § 86b; SGG § 94;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 69/16 ER

Rechtskraft von Beschlüssen über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen VerfahrenVollstreckbarkeit vorläufig zugesprochener Leistungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2016 - Aktenzeichen L 9 SO 132/16 B

DRsp Nr. 2016/19334

Rechtskraft von Beschlüssen über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren Vollstreckbarkeit vorläufig zugesprochener Leistungen

1. Beschlüsse über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erwachsen erst dann in formeller und auch materieller Rechtskraft, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist. 2. Bei einem Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem Leistungen vorläufig zugesprochen werden, handelt es sich gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG um einen Vollstreckungstitel, aus dem die Vollstreckung betrieben werden kann. Für die Vollstreckung gelten § 200 SGG und § 201 SGG entsprechend.

1. Beschlüsse - auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - erwachsen, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist, in Rechtskraft gemäß § 141 SGG. 2. Ein erneuter Antrag ist unzulässig, wenn ein Antrag bei unveränderter Sach- und Rechtslage lediglich wiederholt wird.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 02.03.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 141; SGG § 199 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 200; SGG § 201; SGG § 86b; SGG § 94;

Gründe