BAG - Urteil vom 09.04.1991
1 AZR 488/90
Normen:
ArbGG § 84 ; BetrVG § 18 Abs. 2, § 19, § 111, § 113 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hagen - Urteil vom 26.7.1989 - 3 Ca 712/87 -,
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 19.2.1990 - 20 (10) Sa 1439/89 -,

Rechtskraft im Beschlußverfahren

BAG, Urteil vom 09.04.1991 - Aktenzeichen 1 AZR 488/90

DRsp Nr. 2000/1115

Rechtskraft im Beschlußverfahren

»Steht aufgrund einer im Beschlußverfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG ergangenen Entscheidung rechtskräftig fest, daß zwei Unternehmen keinen gemeinsamen Betrieb bilden, dann wirkt diese Entscheidung auch im Verhältnis zwischen den Unternehmen und ihren Arbeitnehmern. Der in einem dieser Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer kann nicht mehr geltend machen, beide Unternehmen bildeten doch einen gemeinsamen Betrieb und die Unternehmen hätten daher vor der Stillegung des Betriebes mit dem anfechtbar gewählten gemeinsamen Betriebsrat einen Interessenausgleich versuchen müssen, wenn jedes Unternehmen weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigte.«

Normenkette:

ArbGG § 84 ; BetrVG § 18 Abs. 2, § 19, § 111, § 113 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit Oktober 1966 bei der Beklagten als Arbeiter zu einem Monatslohn von zuletzt 2.760,-- DM brutto beschäftigt. Die Beklagte betrieb in S, Hombergstraße 33, unter der Firma "Apparatebau F. GmbH & Co. KG" (im folgenden nur Apparatebau KG) einen Betrieb zur Herstellung von Apparaten, Behältern und Rohrleitungen. Auf dem gleichen Grundstück unterhielt die Firma "Montagegesellschaft F. GmbH" (im folgenden nur Montage GmbH) einen Betrieb zur Erledigung von Montagearbeiten und Lohnaufträgen. Der Geschäftsführer beider Firmen war dieselbe Person.