Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.03.2013 -
Zur Klarstellung wird der Tenor wie folgt neu gefasst:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.993,85 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2012 zu zahlen.
2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Gehaltstarifverträge beziehungsweise Entgelttarifverträge für die Hessische Metallindustrie in der jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. IV.
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