Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für ärztlich verordnete Arzneimittel.
Der Kläger ist Versorgungsempfänger mit einem Beihilfebemessungssatz in Höhe von 70 v.H. Im März 2009 beantragte er bei der Beklagten Beihilfe unter anderem für die in diesem Monat erfolgte Beschaffung der ärztlich verordneten Medikamente "Sortis 20 mg 100 Filmtabl.", "Norvasc 5 mg 100 Tbl.", "Dytide H 90 Tbl." und "Concor COR 5 mg 100 Filmtabl." mit einem Apothekenverkaufspreis in Höhe von 160,80 EUR, 54,60 EUR, 16,78 EUR und 22,04 EUR.
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