SG Karlsruhe, vom 22.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 5361/08
Rechtsgrundlage für die Entziehung einer Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2011 - Aktenzeichen L 10 U 5645/09
DRsp Nr. 2012/4614
Rechtsgrundlage für die Entziehung einer Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung
1. Entzieht der Unfallversicherungsträger eine gestützte Rente (Versicherungsfall 1: MdE 10 vH) mit der Begründung, der Stützrententatbestand (Versicherungsfall 2: ursprünglich angenommene MdE 10 vH) sei entfallen (jetzt MdE < 10 vH), kommt als Rechtsgrundlage hierfür nur § 48SGB X in Betracht, der für eine solche Fallkonstellation nicht von § 62SGB VII verdrängt wird.2. Wird später rückwirkend für den Versicherungsfall 2 eine Rente nach einer MdE um 20 vH bewilligt, steht zugleich fest, dass die Voraussetzungen für einen Rentenentzug nach § 48SGB X wegen Wegfalls des Stützrententatbestandes nicht vorliegen.
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