BVerfG - Beschluß vom 15.11.2001
1 BvR 1198/01
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
BAG, vom 11.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AZN 239/01
LAG München, vom 29.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 844/92

Rechtsfolgen verspäteter Abfassung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils

BVerfG, Beschluß vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 1198/01

DRsp Nr. 2002/1234

Rechtsfolgen verspäteter Abfassung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils

Eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung, in der die Revision nicht zugelassen wurde und deren vollständige Gründe erst mehr als fünf Monate nach Verkündung unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind, kann keine geeignete Grundlage mehr für das Revisionsgericht sein, um das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen in rechtsstaatlicher Weise zu überprüfen. Ein Landesarbeitsgericht, das sein Urteil in vollständiger Fassung erst so spät absetzt, erschwert damit für die unterlegene Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sowie gegen die Berufungsentscheidung eines Landesarbeitsgerichts, die der Beschwerdeführerin in vollständiger Fassung erst 40 Monate nach der Verkündung zugestellt worden ist.

I. Die Beschwerdeführerin, eine Arbeitnehmerin, klagte im Ausgangsverfahren gegen die Beklagte, ihre bisherige Arbeitgeberin, auf Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan. Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht nur teilweise Erfolg.