I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. August 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Kläger begehrt zum einen, das von der Beklagten mit Bescheid vom 04.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2007 gewährte Darlehen in Höhe von 449,80 EUR in einen nicht rückzahlbaren Zuschuss umzuwandeln. Zum anderen begehrt der Kläger einen höheren Zuschlag nach § 24 SGB II für die Zeit vom 18.09.2007 bis 03.12.2007, als ihn die Beklagte im Bescheid vom 15.05.2007 und Änderungsbescheid vom 02.06.2007, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2007, festgelegt hat; die Beklagte ging von einem Zuschuss in Höhe von 80,- EUR aus, wohingegen der Kläger einen Zuschuss in Höhe von 160,- EUR begehrt, wie er ihm vorher ausgezahlt worden war.
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