LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.07.2012
10 Sa 368/12
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; AVR § 28 a Abs. 4;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 12
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 11126/11

Rechtsfolgen einer befristeten Erwerbsminderung hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.07.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 368/12

DRsp Nr. 2012/17948

Rechtsfolgen einer befristeten Erwerbsminderung hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs

Auch in einem wegen Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente ruhenden Arbeitsverhältnis entsteht Jahr für Jahr der gesetzliche Mindesturlaub. Dieser Anspruch verfällt nicht mit dem Ende des Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 BUrlG).

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Januar 2012 - 24 Ca 11126/11 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.312,23 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.688,14 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27. Juli 2011 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 70% und die Klägerin zu 30%, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 55% und die Klägerin zu 45%.

IV. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 5.321,56 EUR festgesetzt.

V. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; AVR § 28 a Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Umfang der der Klägerin abzugeltenden Urlaubstage nach langer Arbeitsunfähigkeit und zunächst befristeter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.