BAG - Urteil vom 18.03.2009
4 AZR 64/08
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1; Tarifvertrag zum Ausgleich des strukturellen Defizits der Unternehmensgruppe des ehemaligen AWO-Bezirksverbandes Weser-Ems (TVAstD) §§ 1 ff.; ArbGG § 45 Abs. 3;
Fundstellen:
AP TVG § 3 Nr. 41
ArbRB 2009, 294
BAGE 130, 43
NJW 2010, 170
NZA 2009, 1028
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 914/07
ArbG Oldenburg, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 9/07

Rechtsfolgen einer arbeitsvertraglichen Verweisung auf den Tarifvertrag; Zulässigkeit einer einfachen Differenzierungsklausel [hier: § 3 TVAstD]; Vereinbarkeit mit BAGE 20, 175

BAG, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 4 AZR 64/08

DRsp Nr. 2009/20693

Rechtsfolgen einer arbeitsvertraglichen Verweisung auf den Tarifvertrag; Zulässigkeit einer einfachen Differenzierungsklausel [hier: § 3 TVAstD]; Vereinbarkeit mit BAGE 20, 175

1. Eine einfache Differenzierungsklausel, durch die in einem Tarifvertrag die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft zum Tatbestandsmerkmal eines Anspruchs auf eine jährliche Sonderzahlung von 535,00 Euro gemacht wird, begegnet keinen grundsätzlichen tarifrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Der Große Senat hat in seinem Beschluss vom 29. November 1967 (- GS 1/67 - BAGE 20, 175) keine bindende Entscheidung über eine einfache Differenzierungsklausel getroffen. Soweit man dennoch die dort aufgestellten Rechtssätze auf § 3 TVAstD anwendet, hält diese Regelung den Anforderungen stand und ist insbesondere nicht sozial inadäquat. Orientierungssätze: 1. Die arbeitsvertragliche Verweisung auf einen Tarifvertrag ist im Regelfall darauf gerichtet, die Tarifnormen im Arbeitsverhältnis anzuwenden. Sie bezweckt hingegen nicht, dem Arbeitnehmer in Bezug auf den Tarifvertrag den Status eines Mitglieds der tarifschließenden Gewerkschaft einzuräumen.