Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 03.07.2015 -
Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben bis zum Abschluss einer Notdienstvereinbarung längstens bis zum 19.07.2015 für den aktuellen Arbeitskampf folgenden Notdienst einzurichten:
-Pflegedienst:
Während einer Arbeitsniederlegung beträgt die Notbesetzung - Werte in Vollzeitkräften - in der Klinik C im Pflegedienst an den ersten drei fortlaufenden Kalendertagen in der
-Frühschicht: 3
-Spätschicht: 3
-Nachtschicht: 3 Mitarbeiter/innen.
An den darauf folgenden drei Kalendertagen beträgt die Notbesetzung in der
-Frühschicht: 6
-Spätschicht: 3
-Nachtschicht: 3 Mitarbeiter/innen
Ab dem siebten Kalendertag beginnt der vorgenannte Rhythmus von vorn.
In den übrigen Kliniken lautet die Notbesetzung im Pflegebereich wie folgt:
G | X | Q | |
Frühschicht | 8 | 11 | 2 |
Spätschicht | 6 | 9 | 2 |
Nachtschicht | 3 | 3 | 1 |
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