LAG Köln - Urteil vom 17.07.2014
7 Sa 83/14
Normen:
§ 252 BGB; § 280 BGB; § 283 BGB; § 287 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 9887/12

Rechtsfolgen des Nichtzustandekommens einer Betriebsvereinbarung über eine erfolgsabhängige VergütungHöhe des Schadens des einzelnen Arbeitnehmers

LAG Köln, Urteil vom 17.07.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 83/14

DRsp Nr. 2015/1080

Rechtsfolgen des Nichtzustandekommens einer Betriebsvereinbarung über eine erfolgsabhängige Vergütung Höhe des Schadens des einzelnen Arbeitnehmers

1. Unterlässt es der Arbeitgeber unter Verletzung einer ihn treffenden Initiativlast, eine Zielvereinbarung zustande zu bringen, die die Grundlage für eine zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbarte erfolgsabhängige Vergütung bildet, so kann der Arbeitnehmer die erfolgsabhängige Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes als entgangenen Gewinn beanspruchen.2. Die Höhe des Schadens ist nach § 287 ZPO zu schätzen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer vereinbarte Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen. Solche besonderen Umstände hat der Arbeitgeber darzulegen und ggf. nachzuweisen (BAG vom 12.12.2007, NJW 2008, 872 ff.).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.12.2013 in Sachen 4 Ca 9887/12 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.100,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 252 BGB; § 280 BGB; § 283 BGB; § 287 ZPO;

Tatbestand