LAG Hamm - Urteil vom 23.06.2017
13 Sa 18/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 645
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2477/16

Rechtsfolgen der rechtskräftigen Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds hinsichtlich des Einwandes, die zweiwöchige Frist gem. § 626 Abs. 2 S. 1 BGB sei nicht eingehalten

LAG Hamm, Urteil vom 23.06.2017 - Aktenzeichen 13 Sa 18/17

DRsp Nr. 2017/15297

Rechtsfolgen der rechtskräftigen Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds hinsichtlich des Einwandes, die zweiwöchige Frist gem. § 626 Abs. 2 S. 1 BGB sei nicht eingehalten

Wird in einem Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG rechtskräftig die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ersetzt, kann sich der betroffene Arbeitnehmer im anschließenden Kündigungsschutzverfahren wegen der eingetretenen Bindungswirkung (auch) nicht mehr wirksam darauf berufen, die zweiwöchige Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB sei nicht eingehalten worden, es sei denn, er bringt Tatsachen vor, die er im vorangegangenen Zustimmungsersetzungsverfahren nicht hätte geltend machen können.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.12.2016 - 5 Ca 2477/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung; der Kläger begehrt hilfsweise seine Weiterbeschäftigung.

1. 2. 1. 2.