LAG Thüringen - Urteil vom 23.11.2016
6 Sa 283/15
Normen:
AÜG § 1; AÜG § 9; AÜG § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 540/14

Rechtsfolgen der erlaubnislosen ArbeitnehmerverleihungAbgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag

LAG Thüringen, Urteil vom 23.11.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 283/15

DRsp Nr. 2017/3350

Rechtsfolgen der erlaubnislosen Arbeitnehmerverleihung Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag

Zur Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung gegenüber sonstigen Fremdpersonaldienstleistungen.

1. Stellt ein Unternehmen im Rahmen eines Projekts, das den Hochwasserschutz mit der Schaffung naturnaher Gewässerstrukturen verknüpfen soll, einem rechtlich unselbständigen Landesamt für Umwelt und Geographie qualifiziertes Personal zur Verfügung, so handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung und nicht um die Erbringung von Leistungen im Rahmen eines Arbeitsvertrages, wenn der Auftragnehmer lediglich zur Stellung von Personal verpflichtet ist und die Vergütung abhängig vom Umfang des jährlich aufzustellenden Arbeitsprogramms und u.a. der Anzahl der jeweils tatsächlich einzubindenden ingenieurtechnischen Fachkräfte ist. 2. Verfügt das Unternehmen nicht über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, so kommt unmittelbar zwischen den Fachkräften und dem hinter dem Landesamt stehenden Bundesland ein Arbeitsverhältnis zustande.

Auf Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 02.07.2015 - 5 Ca 540/14 - teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Sachbearbeiterin im Bereich des ... bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.