LAG Thüringen - Urteil vom 12.04.2016
1 Sa 284/15
Normen:
AÜG § 1 Abs. 3; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 535/14

Rechtsfolgen der erlaubnislosen ArbeitnehmerverleihungAbgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag

LAG Thüringen, Urteil vom 12.04.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 284/15

DRsp Nr. 2017/3329

Rechtsfolgen der erlaubnislosen Arbeitnehmerverleihung Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag

1. Zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer. 2. Zur Abgrenzung von Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung. 3. Konzernprivileg des § 1 III AÜG.

1. Stellt ein Unternehmen im Rahmen eines Projekts, das den Hochwasserschutz mit der Schaffung naturnaher Gewässerstrukturen verknüpfen soll, einem rechtlich unselbständigen Landesamt für Umwelt und Geographie qualifiziertes Personal zur Verfügung, so handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung und nicht um die Erbringung von Leistungen im Rahmen eines Arbeitsvertrages, wenn der Auftragnehmer lediglich zur Stellung von Personal verpflichtet ist und die Vergütung abhängig vom Umfang des jährlich aufzustellenden Arbeitsprogramms und u.a. der Anzahl der jeweils tatsächlich einzubindenden ingenieurtechnischen Fachkräfte ist. 2. Verfügt das Unternehmen nicht über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, so kommt unmittelbar zwischen den Fachkräften und dem hinter dem Landesamt stehenden Bundesland ein Arbeitsverhältnis zustande.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 2.7.2015 - 5 Ca 535/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 3; AÜG § 9 Nr. 1; § Abs. S. 1;