LAG Düsseldorf - Beschluss vom 31.03.2017
13 Ta 71/16
Normen:
ZPO § 890;
Fundstellen:
LAGE ArbGG 1979 § 85 Nr. 9
LAGE ZPO 2002 § 890 Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 23.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 13/13

Rechtsfolgen der Einbeziehung einer Betriebsvereinbarung in einen VollstreckungstitelBerücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände als Einwendung gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2017 - Aktenzeichen 13 Ta 71/16

DRsp Nr. 2017/6990

Rechtsfolgen der Einbeziehung einer Betriebsvereinbarung in einen Vollstreckungstitel Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände als Einwendung gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung

1. Durch die Einbeziehung einer Betriebsvereinbarung in einen Vollstreckungstitel wird dieser selbst dann nicht unbestimmt, wenn deren Inhalt weder im Titel wiedergegeben oder nach § 313 Abs. 2 ZPO in Bezug genommen worden ist noch überhaupt Akteninhalt des Ausgangsverfahrens war. Grundsätzlich genügt es für die Bestimmtheit eines Titels zwar nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (BGH 07.12.2005 - XII ZR 94/03 - NJW 2006, ). Betriebsvereinbarungen sind jedoch privatrechtliche kollektive Normenverträge (BAG 13.02.2007 - - NZA 2007, RN 37) und gelten nach § Abs. unmittelbar und zwingend. Sollte eine in einem Vollstreckungstitel in Bezug genommene Betriebsvereinbarung dem Vollstreckungsgericht nicht vorliegen, kann diese auch noch im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens von den Beteiligten vorgelegt werden, ohne dass insoweit ein Streit oder eine Unsicherheit über ihren Inhalt entstehen kann. Dies gilt jedenfalls im Rahmen einer Vollstreckung nach § oder § , bei der das Prozessgericht die Funktion des Vollstreckungsgerichts innehat.