Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 28.04.2011 -
Revision ist nicht zugelassen.
In dem Berufungsverfahren streiten die Parteien über die Höhe der Arbeitsvergütung des Klägers. Zwischen ihm und der Beklagten zu 2 geht es darüber hinaus um eine Zulage.
Der Kläger war bei der Beklagten zu 1 seit 01. Januar 2006 als Rettungsassistent tätig.
Der unter dem 15. Dezember 2005/27. Dezember 2005 unterzeichnete Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 sah auszugsweise Folgendes vor:
"2. Grundlage des Arbeitsvertrages
Sollte der DRK Tarifvertrag Land Sachsen durch eine gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt werden, so sind die zu diesem Zeitpunkt in diesem Tarifvertrag enthaltenen Regelungen unabhängig von dem Urteil weiterhin als Arbeitsbedingungen Grundlage dieses Arbeitsvertrages.
...
4. Vergütung
Die Eingruppierung erfolgt in die
Entgeltgruppe G Stufe 07
des DRK-Tarifvertrages Land Sachsen (Anlage 1).
Der Arbeitnehmer erhält monatlich eine personenbezogene Zulage wie folgt:
Zulage I | Betrag je Monat |
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