LAG München - Urteil vom 31.07.2012
6 Sa 1138/11
Normen:
BayPersVG Art. 73;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 3630/11

Rechtsfolgen der Bezugnahme auf eine nicht allgemein bekannt gemachte Regelung in einer Dienstvereinbarung

LAG München, Urteil vom 31.07.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 1138/11

DRsp Nr. 2012/18429

Rechtsfolgen der Bezugnahme auf eine nicht allgemein bekannt gemachte Regelung in einer Dienstvereinbarung

Eine Regelung in einer Dienstvereinbarung, die auf eine nicht allgemein zugängliche, den Beschäftigten auch nicht bekannt gemachte und auch der Dienstvereinbarung nicht angeheftete andere Vereinbarung Bezug nimmt, ist wegen Verstoßes gegen das auch für eine Dienstvereinbarung nach dem BayPersVG geltende Schriftformgebot unwirksam. Soweit (Gesamt-)Personalrat und Arbeitgeber in der Dienstvereinbarung eine salvatorische Klausel vereinbart haben, betrifft die Unwirksamkeit allein die entsprechende Formulierung, nicht aber die gesamte Dienstvereinbarung.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 28.09.2011 - 19 Ca 3630/11 - unter Abweisung der Berufung im Übrigen - abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers, seine bis 31.12.2009 erworbenen Versorgungsansprüche gemäß Dienstvereinbarung vom 19.11.2011 in die Versorgungsordnung 2010 zu überführen und ihn ab 01.01.2010 nach der Versorgungsordnung 2010 zu versichern, anzunehmen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Klägers 1/10, die Beklagte 9/10.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BayPersVG Art. 73;

Tatbestand: