ArbG Bonn, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 361/12
Rechtsfolgen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Wirksamwerden der Bestätigung eines InsolvenzplansRechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers hinsichtlich Ansprüchen und Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen AltersversorgungVoraussetzungen von Eingriffen in die betriebliche Altersversorgung wegen Veränderung der wirtschaftlichen Situation
LAG Köln, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 12 Sa 866/15
DRsp Nr. 2018/10556
Rechtsfolgen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Wirksamwerden der Bestätigung eines InsolvenzplansRechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers hinsichtlich Ansprüchen und Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen AltersversorgungVoraussetzungen von Eingriffen in die betriebliche Altersversorgung wegen Veränderung der wirtschaftlichen Situation
1. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Wirksamwerden der Bestätigung eines Insolvenzplans erlischt jedoch das Amt des Insolvenzverwalters (§ 259 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Schuldner erhält das Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse zurück (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO) und wird mit der Aufhebung für ein noch schwebendes Verfahren wieder selbst prozessführungsbefugt (BGH 7. Juli 2008 - II ZR 26/07 - Rn. 9). Dies entspricht den Festlegungen im Insolvenzplan. Ist dieser - wie vorliegend - in formelle Rechtskraft erwachsen, treten die in seinem gestaltenden Teil festgelegten materiellen Wirkungen unmittelbar für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254 Abs. 1 Satz 1 InsO). Insolvenzforderungen können daher nur noch in Höhe der vereinbarten Quoten durchgesetzt werden (BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 764/13 - Rn. 67; BGH 19. Mai 2011 - IX ZR 222/08 - Rn. 8).
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