Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung gemäß §
Im Jahre 1973 schloß die W. KG mit der Klägerin für ihre Mitarbeiter einen Gruppen-Lebensversicherungsvertrag ab. Die Mitarbeiter erhielten unterschiedlich ausgestaltete Bezugsrechte. Im Oktober/November 1995 trat die W. KG sämtliche Ansprüche aus dem Gruppenversicherungsvertrag an die B. Bank in H. ab, die der Klägerin die Abtretung anzeigte. Der Rückkaufswert belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 3.329.209,70 DM. Anfang 1997 fiel die W. KG in Konkurs. Kurz zuvor hatte die B. Bank gegenüber der Klägerin den Gruppenversicherungsvertrag gekündigt und die Auszahlung des Rückkaufswertes verlangt.
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