BSG - Beschluss vom 28.06.2022
B 5 R 37/22 BH
Normen:
SGG § 178a Abs. 1;
Vorinstanzen:
BSG, vom 18.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 26/22
LSG Sachsen, vom 02.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 274/21
SG Dresden, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 1101/19

Rechtsbehelf gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein BeschwerdeverfahrenUnzulässigkeit einer Anhörungsrüge

BSG, Beschluss vom 28.06.2022 - Aktenzeichen B 5 R 37/22 BH

DRsp Nr. 2022/11449

Rechtsbehelf gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge

Tenor

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren in dem Beschluss vom 18. Mai 2022 - B 5 R 26/22 BH - wird als unzulässig verworfen.

Der erneute Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. März 2022 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 1;

Gründe

I