Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.04.2013 geändert. Die von der Staatskasse zu erstattenden Kosten werden auf 436,44 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung streitig.
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